Mehr Sachlichkeit bei der Diskussion um den Termin für das Bürgerbegehren zum Erhalt der Stadtteilbibliotheken
„Wer bei den Initiatoren des Bürgerbegehrens den Eindruck erwecken will, dass gewissermaßen nach Belieben der Stadtverordneten der Termin für eine Abstimmung über das Bürgerbegehren festgelegt werden kann, ist entweder schlecht informiert oder verschweigt bewusst Teilinformationen“, erklärt der SPD-Stadtverordnete Dr. Günther Schnell.
Es sei unzutreffend, dass nach geltendem hessischen Kommunalrecht über das Bürgerbegehren gleichzeitig mit Bundes- und Landtagswahl entschieden werden könnte, denn § 55 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes legt fest, dass der Bürgerentscheid „unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung der Gemeindevertretung“ durchzuführen sei. Die 6-Monats-Frist sei eine absolute Grenze, die – so die maßgebliche juristische Kommentarliteratur – nur im absoluten Ausnahmefall ausgeschöpft werden dürfe, erläutert der SPD-Stadtverordnete. Unverzüglich heiße hier „ohne schuldhaftes Zögern“, wobei die Grenze bei 3 max. 4 Monaten gezogen werden muss, so die einhellige Kommentierung.
„Wer durch eine Manipulation des Termins für das Bürgerbegehren meint, dessen Erfolgschancen erhöhen zu müssen, öffnet eine Türe, die nur schwer wieder geschlossen werden kann. Wenn einmal der Termin entgegen dem Gesetz bestimmt wird, wird man bei dem nächsten Bürgerbegehren Begehrlichkeiten wecken“, warnt Dr. Schnell.
Der SPD-Sprecher ergänzt, dass sich die SPD-Fraktion in dieser Auffassung auch durch den Verein „Mehr Demokratie in Hessen e. V.“ bestätigt sehe, der in seinem „Merkblatt zur Durchführung von Bürgerentscheiden in Hessen“ ausdrücklich feststelle, dass eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens „unverzüglich – d. h. so schnell es der Tagungsplan zulässt“ ergehen müsse. Die Initiatoren eines Bürgerbegehrens haben einen Anspruch auf zeitnahe Entscheidung und Abstimmung.
Die SPD-Fraktion fordert die CDU-Fraktion auf, das unwürdige Termingeschacher aufzugeben und geltendes Recht einzuhalten.